PSD2

Compliance Starthilfe für die Umsetzung der EBA Leitlinie 2019/02 zu Auslagerungen

Scrreenshot und Link zum downloadDie neue Leitlinie „EBA/GL/2019/02 zu Auslagerungen“ ist im Februar 2019 erschienen. Sie löst die bestehenden Richtlinien Committee of European Banking Supervisors (CEBS) zum Outsourcing vom 14. Dezember 2006 und die Empfehlungen der EBA zum Outsourcing an Cloud-Dienstleister ab. Die Leitlinie trat zum 30.09.2019 in Kraft und umfasst alle zu diesem Datum und danach geschlossenen, zur Prüfung und zur Änderung finalisierten externen Dienstleistungen. Darüber hinaus müssen bereits bestehende Auslagerungsvereinbarungen neu verifiziert und an die neuen Anforderungen angepasst werden. Je nach Einzelfall kann auf Basis der angegebenen Übergangsregelung eine Umsetzung mit der Deadline zum 31.12.2021 erfolgen.

EBA-Leitlinien “ICT and security risk management” vs. EBA GL 2017/17

Die EBA-Leitlinien zu den „Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken von Zahlungsdiensten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2)“ werden in die „Guidelines on ICT and security risk management“ integriert (ICT = information and communication technology; zu deutsch: IKT).

Ziel der Leitlinien ist es, dass Finanzinstitute sich mit den immer relevanter werdenden IKT-Risiken inklusive der Sicherheitsrisiken auseinandersetzen und diese ordnungsgemäß managen. Darüber hinaus dienen sie einem Verständnis darüber, welche Erwartung an die Überwachung dieser Risiken gestellt wird.

Während die ursprüngliche Version EBA GL 2017/17 den Fokus auf Zahlungsdienste gelegt hatte, adressieren die neuen Leitlinien weitere Aktivitäten von Instituten. Auch wenn sich derzeit die neuen Leitlinien noch in der Konsultationsphase befinden, so zeichnet sich im Vergleich folgendes Bild ab:

PSD2 Smart Services – Dienstleistungen zur Umsetzung der Anforderungen für Startups, Kontoinformationsdienstleister, Zahlungsauslösedienstleister und weitere Finanzdienstleistungsinstitute

Sie möchten sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren und verfügen nicht über entsprechendes PSD2-Wissen und Ressourcen zur Umsetzung der Anforderungen?

Sie würden gerne Themen wie Governance, Risikomanagement, Outsourcing/Dienstleistersteuerung und -überwachung oder Interne Revision mit Hilfe von Dienstleistern abdecken?

Sie suchen Antworten zu Fragen rund um das Thema PSD2, möchten aber nicht direkt große Beratungsprojekte einkaufen?

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Die PSD2 (Payment Services Directive, EU 2015/2366) hat ohne Zweifel die Welt der Zahlungsdienste revolutioniert. Immer mehr Startups und weitere Finanzdienstleistungsinstitute wollen sich z.B. als Kontoinformationsdienstleister oder Zahlungsauslösedienstleister registrieren lassen. Konzentriert auf das Kerngeschäft unterschätzt man die Herausforderung bezüglich der hohen Anforderungen an Governance, Sicherheit, Überwachung, Reports usw., die damit einhergehen. Dabei steht die Frage im Raum, wie eine Umsetzung aus eigener Kraft (i.d.R. ohne entsprechende Ressourcen) bzw. im laufenden Betrieb erfolgen soll. In der jungen Unternehmensphase auf kostenintensive Projekte durch Beratungshäuser zu setzen, ist oftmals nicht die bevorzugte Lösung.

PSD2 – Herausforderungen für die Interne Revision und Hinweise zur Prüfungsplanung

Die Umsetzung der Anforderungen aus der PSD2 prägt derzeit die Projektlandschaft der Zahlungsdienstleister. Während das Zivilrecht (größtenteils) Anfang 2018 zur Anwendung kommt, haben sich die Institute aufgrund von Fristverschiebungen und der Abhängigkeit von EBA-Veröffentlichungen etwas Zeit in der Umsetzung von einzelnen Teilen des Aufsichtsrechts verschafft.

Dennoch: Obwohl einige Zieltermine für umfangreiche Themen in der Zukunft liegen, empfiehlt es sich, sich für die Interne Revision bereits jetzt mit der Thematik zu befassen, die Änderungen im Zahlungsverkehr einzuplanen und ggf. mit Prüfungen zu starten oder in Form von Projektberatung zu unterstützen. Z.B. kann die Umsetzung der MaSI (Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen) geprüft werden, da diese sich als Vorbote der PSD2 darin in Teilen wiederfindet. Zeitnah kann auch die Umsetzung des (PSD2-)Meldeprozesses an die Aufsicht oder die Umsetzung des Zivilrechts (u.a. Durchführung von Zahlungen, Entgelte, Haftungsfragen) überprüft werden, da die Änderungen Anpassungen in den Prozessen erfordern (vgl. z.B. BGB §675y Absatz 3-5 – verspätete Ausführung und Nachforschung bei Angabe falscher IBAN).

Directive on Payment Services – PSD 2

Ziele, Zusammenfassung und Übersicht der Themen und mögliche Arbeitspakete für PSD-2-ProjektePSD 2 Richtlinie

Das Rundschreiben 4/2015 (BA) der BaFin – Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (kurz MaSI) – gilt als Vorbereitung auf die PSD-II-Zahlungsdiensterichtlinie (Directive on Payment Services). Während die MaSI einen starken Fokus auf die Sicherheit von Internetzahlungen gelegt hat, reguliert PSD II den grundsätzlichen Zahlungsverkehr. Das spannendste Thema ist dabei sicherlich die Einbindung innovativer Marktteilnehmer und die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, sich gegenüber „Third Party Providers“ (TPPs) in Form von geeigneten Schnittstellen zu öffnen. Dazu zählen die Kontoinformationsdienste („Account Information Services“, kurz AIS) oder die Zahlungsauslösedienstleister („Payment Initiation Services“, kurz PIS).