Das Geldwäschegesetz (GwG) – für nahezu jedes Unternehmen verbindlich in seiner Anwendung

Der kleine, aber feine Unterschied zwischen einem großen und kleinen „W“

Während die Abkürzung  „GWG“ branchenübergreifend bekannt und geläufig ist, als Synonym für die Abkürzung des Begriffs „Geringwertige Wirtschaftsgüter“, definiert in EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2 und Erläuterung zum Formblatt EÜR 2008 Zeile 32, wird unter dem Synonym „GwG“, meist nur in Fachkreisen, das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straf­taten“, oder auch kurz Geldwäschegesetz (GwG) genannt, verstanden.

Sollten Sie sich noch nicht mit dem GwG beschäftigt haben, weil Sie vielleicht denken, dass dies auf Sie nicht zutrifft, da Ihr Unternehmen z. B. nicht zu den Finanzdienstleistern oder Rechtsanwaltskanzleien gehört, könnte dies durchaus negative Folgen für Ihr Unter­nehmen haben.

Im Jahr 2009 wurde neben vielen anderen Gesetzen und Richtlinien nicht nur das BDSG in mehreren Gesetzesnovellen neu gefasst und geändert, sondern auch das GwG. Zur Umsetzung der 3. EG-Geldwäsche-RiLi (2005/60/EG vom 26. Oktober 2005) in innerdeutsches Recht wurde das GwG zum 13. August 2008 mit Wirkung zum 21.08.2008 in Kraft gesetzt. Diese wurde zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, neu gefasst. Daraufhin wurden auch das Kreditwesen­gesetz (KWG) als auch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) entsprechend geändert. 

 

Wesentliche Änderung

Wesentlich hierbei ist, dass das GwG nun mehr z. B. nicht nur Banken, Versicherungen, Makler, Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater umfasst, wovon ein Unternehmer in der Regel ausgehen würde, sondern alle „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG).

 

Was bedeutet der § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG nun für Ihr Unternehmen?

Er bedeutet, dass sich dieses Gesetz im Grunde genommen auf die gesamten ökono­mischen Abläufe und die diesen Abläufen zugrunde­liegenden Geschäftsbeziehungen und Vertragswerke bezieht.

Gemäß § 9 GwG sind Sicherungsmaßnahmen zu treffen (intern), welche unter anderem auch, bezogen auf bestimmte Branchen, die Benennung eines „Geldwäschebauftragten“ zum Gegenstand haben. Grundlegende Maßgaben in Bezug auf die zu treffenden Sicherungs­maßnahmen sind aus dem § 4 Abs. 3 GwG zu entnehmen, welcher den Umfang und die Art der zu erhebenden Mindestinformationen über einen Geschäftspartner beschreibt, um diesen im Sinne des GwG zu Identifizieren.

Aus § 3 Abs 1 Nr. 2 und 3 GwG ergibt sich die Verpflichtung abzuklären, ob der künftige Ver­trags­partner ggf. für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, was deutlichen Aufwand in Bezug auf die einzuholenden Informationen mit sich bringt.

 

Mögliche Ausnahmen

Wie fast alle gesetzlichen Maßgaben, hat auch dieses Gesetz für verschiedene Sachverhalte seine Ausnahmen formuliert, z. B. in Form von Wertgrenzen (z.B. Meldepflicht von Käufen oder Verkäufen von Spielchips ≥ 2.000,- Euro in Spielbanken (§ 3 Abs. 3 GwG)), Transaktionsvolumen ≥ 15.000,- Euro (auch, wenn gestückelt) oder in Bezug auf Kontollzuständigkeiten (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GwG). 

Hierdurch wird aber die Grundsätzlichkeit dieser gesetzlichen Maßgabe, dass jeder Ver­pflichtete (vgl. § 2 GwG) die Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG einzuhalten hat, nicht beein­trächtigt.

 

Aufbewahrungsfristen der erhobenen Informationen

Wie für viele, z.B. im Rahmen von rechnungslegungsrelevanten Sachverhalten (§ 257 HGB bzw. §§ 146 f. AO), erhobenen Informationen, gelten auch für diese Infor­mationen Aufbewahrungs­fristen. So sind die erhobenen Angaben rechtssicher aufzu­zeichnen und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG), wenn nicht andere Vorschriften ohnehin längere Fristen verlangen.

Die Aufbe­wahr­ungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG (im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung) beginnt mit dem Schluss des Kalender­jahres, in dem die Geschäfts­beziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe fest­gestellt worden ist.

Selbstverständlich sind in diesem Zusammenhang auch die gesetzlichen Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetes (BDSG) entsprechend zu berück-sichtigen.

 

Was droht, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes nicht eingehalten werden?

Sollten die Maßgaben dieses Gesetzes nicht eingehalten werden, so definiert der Gesetzgeber die Ordnungswidrigkeiten in diesem Gesetz sehr genau in zwei Sachverhalte: ordnungs­widriges Handeln mit und ohne Vorsatz oder Leichtfertigkeit.  

So werden Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 GwG (Ordnungswidriges Handeln mit Vorsatz oder Leicht­fertigkeit) mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,- Euro und Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 2 (Ordnungswidriges Handeln) GwG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro geahndet.

Aus dem Gesetz lässt sich jedoch nicht, wie z.B. aus dem BDSG, ableiten, ob die Bußgelder je Geschäftsvorfall, der nicht entsprechend den gesetzlichen Maßgaben dokumentiert ist, gelten oder ob diese insgesamt bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten je Prüfvorgang einmalig festgesetzt werden. 

 

Weitere Ausführungen

Auf weitere, aus Sicht des Autors wichtige Maßgaben des Gesetzes wie z.B. § 10 GwG (Verdachts­anzeige) und
§ 12 GwG (Verbot der Informationsweitergabe) wird an dieser Stelle nicht einge­gangen.

 

Quick-Check1)

Gerne können Sie jedoch nachfolgenden Fragebogen (Quick-Check) nutzen, um eine erste Einschätzung vornehmen zu können, ob Sie die Maßgaben dieses Gesetzes berücksichtigen sollten oder eher nicht.

Diesen Check sollten sie von Zeit zu Zeit wiederholen, wie eine generelle Prüfung, ob sich die Anwendbarkeit von gesetzlichen Maßgaben auf ihr Unternehmen geändert hat. Hierzu kann ein entsprechendes CMS („Compliance-Management-System“, siehe " Elemente eines Compliance Management Systems" oder "Compliance Management, IdW Prüfungsstandard EPS 980")  entsprechende Hilfestellung leisten.

Der „GwG-Quick Check“ soll zu einer Verdeutlichung beitragen, ob Ihr Unternehmen zu den Verpflichteten gemäß § 2 GwG gehört und somit das GwG und seine Maßgaben in Ihrem Unternehmen zu berücksichtigen sind (dies ist der Fall, wenn eine der nachfolgenden zwölf Antworten mit „JA“ beantwortet werden muss):

 

Beschreibung der Maßgaben

 JA

 NEIN 

 1    Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesen­gesetzes (KWG), mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 KWG genannten Unter­nehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweignieder­lassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland. 

 

 

 2   Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG, mit Aus­nahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 12 und Abs. 10 KWG  genan­nten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweig­nieder­lassungen von Finanzdienst­leistungsinstituten mit Sitz im Aus­land.

 

 

 2a  Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdienste­aufsichts­gesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweig­nieder­lassungen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland. 

 

 

 3   Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des KWG, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupt­tätigkeit einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupt­tätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des KWG bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweig­stellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.

 

 

 4   Versicherungsunternehmen , soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversich­erungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) fallen, oder soweit sie Unfall­versicherungsverträge mit Prämien­rückgewähr anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland. 

 

 

 5    Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Versicherungsver­trags­ge­setzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlage­zweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungs­vermittler mit Sitz im Ausland. 

 

 

 6   Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Invest­mentgesetzes (InvG) und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 InvG und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland. 

 

 

 7  Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Patentanwälte sowie Notare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhand­gesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen. 

 

 

 8   Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

 

 

 9  Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:

a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesell-schaft,

b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion,

c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienst­lei­stungen für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GwG,

d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1  Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GwG,

e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapier­handelsgesetzes (WpHG) handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben.

 

 10  Immobilienmakler

 

 

 11  Spielbanken

 

 

 12   Personen, die gewerblich mit Gütern handeln

 

 

1) Diese Aufstellung stellt in keiner Hinsicht eine juristische Beratung dar oder ersetzt diese. Sie dient lediglich dazu, einen Anhaltspunkt zu setzen,
um weitere Schritte zu prüfen. Der Ersteller übernimmt keinerlei Haftung für die Ergebnisse der Beantwortung noch für die Richtigkeit / Vollständigkeit
dieser Aufstellung. Dieser kurze Fragebogen befreit den Nutzer/Anwender nicht davon, sich sachgerecht zu informieren bzw. beraten zu lassen. 

 


Quellen:

-  Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straf­taten vom
  13.08.2008
, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 30.7.2009 I 2437

- Compliance: Praxisleitfaden für Unternehmen. Rechtsstand: 1. Oktober 2009,
   Beck Juristischer Verlag; 1. Auflage (11. Januar 2010), ISBN-13: 978- 3406601736


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