Mindestanforderung an die Compliance-Funktion (MaComp)

Mindestanforderung an die Compliance-Funktion im FokusMaComp – Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Am 07. Januar 2014 wurde von der BaFin die vierte Version der MaComp (Rundschreiben der BaFin vom (4/2010) veröffentlicht.

Durch die Einführung sind eine Reihe von Unternehmensbereichen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Aufgabenstellungen zu betrauen, die koordiniert werden müssen. So sind z.B. neben Mitarbeitergesprächen Abstimmungen zwischen Bereichen wie z.B. Geschäftsführung, HR, Legal, Compliance, Beschwerdeabwicklung, Außendienst, Kundenbindung, Produktentwicklung, Analysten, Vertrieb und Trading Departments vorzunehmen.

In der praktischen Umsetzung bedeutet das für die betroffenen Unternehmen in der Regel ein hohes Maß an Engagement und Ressourcen. Sind hinreichend viele Mitarbeiter davon betroffen, so eignen sich moderne Compliance-Tools für die Umsetzung und vor allem die geforderte Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der umgesetzten Maßnahmen. Eines dieser Tools für ein aktives Policy Management könnte zum Beispiel das Tool „Policy Hub“ der Firma Mitratech sein. Eine aktuelle Fassung der MaComp finden Sie hier in Form eines PDF.

Gemäß dem Rundschreiben 4/2010 ist der Anlass für die überarbeitete Fassung der MaComp die Einbringung der ESMA-Leitlinien „Vergütungsgrundsätze- und Verfahren (MiFID)“ vom 10. Juni 2013 (ESMA/2013/606), welche nach Rn 4 am 30. Januar 2014 in Kraft treten. Diese Leitlinien werden aufgrund des Art. 16 der Verordnung 1095/2010 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde aufgesetzt. Nach Art. 16 Abs. 3 dieser Verordnung haben alle zuständigen Behörden und Finanzmarktteilnehmer in der EU diese Leitlinien mit aller Kraft umzusetzen. Durch die Überarbeitung und Veröffentlichung in der aktuellen Fassung der MaComp, kommt die BaFin, als hiesige Behörde, dieser durch die Verordnung vorgeschriebenen Verfahrensweise nach.

Im Wesentlichen betreffen die Veränderungen, die sich sowohl auf die Finanzdienstleistungs- als auch Versicherungsbranche (Kapitalverwaltungsgesellschaften) beziehen, die überarbeiteten Abschnitte des AT sowie des BT 1 und das neu eingebrachte Modul BT 8. Ein Dokument, zur Verfügung gestellt durch die BaFin, das nur die angepassten Sachverhalte wiedergibt, finden Sie hier. Sie können diese Änderungen aber auch dem nachfolgenden Abschnitt entnehmen. Im Bereich „Allgemeine Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (AT)“ sowie „besondere Anforderung (BT)“ wurden Anpassungen wie folgt vorgenommen (rot gekennzeichnet) :

  • AT 3.1 Anwenderkreis

Die Anforderungen dieses Rundschreibens finden auf Kapitalverwaltungsgesellschaften Anwendung, soweit diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2, und 3 KAGB und Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 und 5 KAGB erbringen, mit der Maßgabe, dass die Anforderungen in AT und in BT 1 keine Anwendung finden (siehe hierzu auch Abschnitt 1 Tz. 4 des Rundschreibens Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk) vom 30. Juni 2010), die Anforderungen in BT 2, BT 3, BT 4, BT 6 und BT 8 Anwendung finden, soweit die entsprechenden Regelungen der §§ 31 ff. WpHG über § 5 Abs. 3 KAGB gelten.

BT 8.2.2. Tz. 1 gilt für Kapitalverwaltungsgesellschaften mit der Maßgabe, dass BT 1.2.1.1 Tz. 2 (Risikoanalyse) im Hinblick auf die Einbeziehung der Ergebnisse von Überwachungshandlungen der internen Revision keine Anwendung findet, wenn der Kapitalverwalter gemäß Art. 62 Abs. 1 AIFM-VO keine ständige Innenrevisionsfunktion eingerichtet hat. BT 1.2.1.2 Tz. 5 (Überwachungshandlungen) findet auf Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich Spezial-AIF verwalten, keine Anwendung. BT 8.3.1 Tz. 3 Satz 2 findet auf Kapitalverwaltungsgesellschaften keine Anwendung.

  • AT 7 Verhältnis §§ 31 ff. WpHG zu §§ 25a, 25e KWG

1.     Der Verweis in § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG auf §§ 25a Abs. 1 und 2, 25e KWG stellt klar, dass deren Anforderungen auch für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Anwendung finden. Für den Bereich der Wertpapierdienstleistungen gelten die Vorgaben in § 33 Abs. 1 WpHG und § 12 WpDVerOV neben den Vorgaben in  §§ 25a Abs. 1, Abs. 42 und 25e KWG einschließlich der Konkretisierungen durch die MaRisk.

2.     Die Compliance-Funktion ist Bestandteil des Internen Kontrollsystems nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG. Die in AT 6 dieses Rundschreibens aufgeführten erforderlichen Grundsätze, Mittel und Verfahren sind somit Bestandteil des internen Kontrollsystems des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.

  • BT 1.2.4 Beteiligung der Compliance-Funktion an Prozessen

„(…)

6.     Die Compliance-Funktion ist weiterhin insbesondere bei den folgenden Aufgaben einzubeziehen:

         (…)

•    Festlegung der Grundsätze für Vertriebsziele bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für relevante Personen im Sinne des BT 8; ist das Wertpapierdienst­leistungsunternehmen ein Tochterunternehmen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, das diesbezüglich Vorgaben von dieser Gesellschaft erhält, so prüft die Compliance-Funktion, ob die Vorgaben des Mutterunternehmens mit den deutschen aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen; (…)“

  • BT 1.3.3.4 Sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Compliance-Funktion

„(…)

6.     Die Vergütung der Mitarbeiter der Compliance-Funktion (die in der Regel zu den „relevanten Personen“ im Sinne des BT 8 zählen) darf grundsätzlich nicht von der Tätigkeit derjenigen Mitarbeiter abhängen, die sie überwachen. (…)“

 

Das insgesamt neu eingebrachte Modul der besonderen Anforderung (BT) nach § 11 WpHG, BT 8 „Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier­dienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen“, unterteilt sich in die nachfolgenden Bereiche, deren Inhalte Sie einer angefertigten "Checkliste" entnehmen können:

  • BT 8.1 „Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften“

  • BT 8.2 „Formelle Kriterien für die Konzeption und Überwachung von Vergütungssystemen“

-        BT 8.2.1      Einrichtung und Umsetzung von Vergütungssystemen

-        BT 8.2.2.     Überwachung von Vergütungssystemen

  • BT 8.3 Inhaltliche Kriterien für die Konzeption von Vergütungssystemen

-        BT 8.3.1      Verwendung variabler Vergütungskomponenten

-        BT 8.3.2      Bemessung variabler Vergütungskomponenten

-        BT 8.3.3      Beispiele für Vorgehensweisen bei der Verwendung und Bemessung variabler Vergütungskomponenten

 

Darin ausgearbeitet sind Vorgaben zur Vergütung von Mitarbeitern und Freien Mitarbeitern in Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welche das Ziel verfolgen, grundsätzlich Vergütungsprozesse in den betroffenen Unternehmen zu unterbinden, die mögliche Anreize bieten, dass die Mitarbeiter nicht gemäß Wohlverhaltensregelungen der §§ 31 ff. WpHG oder im Interesse der betreuten Kunden agieren bzw. diese bewusst außer Acht lassen. Gemäß Rundschreiben der BaFin gelten die neuen Vorgaben ergänzend zu den bereits in der Institutsvergütungsverordnung bzw. dem Kreditwesengesetz verfassten Maßgaben.

Die BaFin weist darauf hin, dass sich „ … der von den Regelungen der Institutsvergütungsverordnung einerseits und § 33 WpHG in Verbindung mit Modul BT 8 der MaComp andererseits erfasste Personenkreis (...) teilweise [überschneiden], d.h. Personen können unter beide Regelwerke fallen“[1], und empfiehlt in diesem Zusammenhang, ein unternehmensintern einheitliches Regelwerk zur Implementierung und Einhaltung beider Vorgaben zu erstellen.

Ferner schrieb Herr Dr. Brinbaum: „(…) Da die Umsetzung der neuen Anforderungen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, räume ich Ihnen eine Umsetzungsfrist zur Anpassung Ihrer unternehmensinternen Regelwerke an die neuen Vorgaben ein. Ich fordere Sie hierbei jedoch auf, zeitnah nach Inkrafttreten der Neufassung der MaComp mit der Umsetzung der neuen Anforderungen zu beginnen, somit eine Analyse über den bestehenden Anpassungsbedarf durchzuführen und sodann gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen so einzuleiten, dass eine möglichst frühzeitige Einhaltung der neuen Vorgaben für mich nachvollziehbar gewährleistet werden kann. Welcher Zeitraum hier als angemessen angesehen wird, richtet sich – gemäß allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – nach dem jeweiligen Anpassungsaufwand.
In diesem Rahmen bitte ich Sie darauf hinzuwirken, dass die bestehenden Verträge, Betriebsvereinbarungen sowie betrieblichen Übungen, die mit den Anforderungen des BT 8 nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.
Ich erwarte weiterhin, dass Prüfungsberichte gemäß § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes, die (auch) den Berichtszeitraum nach Januar 2014 erfassen, über den Umsetzungsstand im jeweiligen Unternehmen berichten.(…)“[1]

Hieraus lässt sich eine entsprechende Übergangsfrist für die betroffenen Unternehmen ableiten, die jedoch nach derzeitiger Lesart durch die BaFin nicht näher spezifiziert wurde. Implizit kann eine Umsetzung im Laufe des Jahres 2014 für die betroffenen Unternehmen unterstellt werden, da für Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß dem Rundschreiben der BaFin folgende Regelung unterstellt werden kann: „(…) die aufgrund von Übergangsvorschriften erst im Laufe des Jahres 2014 Anpassungen vornehmen müssen, um den Vorgaben der ESMA-„Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD“ vom 13.7.2013 (ESMA/2013/232) nachzukommen, kann die Anpassung an die Vorgaben des BT 8 in diesem Zusammenhang erfolgen, um eine zweifache Anpassung der Vergütungssysteme zu vermeiden.“[1]

Wichtig für Ihr Unternehmen ist, dass Sie in den von Ihnen anzufertigenden Prüfberichten, z.B. nach § 36 WpHG, bereits auf Handlungen zur Implementierung der in BT 8 vorgesehenen Maßnahmen verweisen.

__________________________________________

Der Autor, Dr. Klaus-Dieter Krause, ist einer der Geschäftsführer der compliance-net GmbH.
Sie erreichen ihn unter klaus.d.krause@compliance-net.com. Gerne steht er Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

 

Quellen:

[1]          Rundschreiben der BaFin 4/2010 vom 07. Januar 2014;

http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1004_wa_macomp_anschreiben_201401.html?nn=2818068

[2]          MaComp vom 07.06.2010 in der Fassung vom 07. Januar 2014, GZ: WA 31-Wp2002-2009/0010;

http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_1004_MaComp_Fassung_jan_2014.pdf?__blob=publicationFile&v=9

[3]          Änderungsdokument der BaFin: „Ergänzung eines neuen BT 8 in das Rundschreiben 4/2010 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp);

http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_1004_MaComp_Aenderungen_2014.pdf?__blob=publicationFile&v=3