Öffentliches WLAN, Störerhaftung und Vorratsdatenspeicherung

Immer mehr Unternehmen wollen auch ihren Gästen den Zugang zum Internet ermöglichen. Häufig wird dabei auf ein öffentliches WLAN Netzwerk oder Gastzugänge zurückgegriffen.

Generell besteht ein Interessenkonflikt in Bezug auf die öffentliche Nutzung von WLAN. Einerseits gibt es ein großes öffentliches Interesse an verbreitetem Internetzugang, das sich auch in der im Grundgesetz verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 GG wiederspiegelt. Andererseits können durch die Nutzung eines solches Netzes Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverstöße nach Abs. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begangen werden. Auch Marken- oder Namensrechtsverletzungen sind denkbar.[1]

Doch welche Auswirkungen hat die Bereitstellung eines solchen Netzwerks für den Betreiber?

Begeht eine Person in einem öffentlichen WLAN beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung durch das Hoch- oder Herunterladen von geschützten Inhalten, so besteht ein Problem darin, dass diese Rechtsverletzung durch die Nutzung dieses öffentlichen WLANs ermöglicht wurde. Die Person, die diese Rechtsverletzung herbeigeführt hat, lässt sich jedoch oftmals nicht feststellen, da keine Identifizierung bei der Anmeldung an ein öffentliches WLAN notwendig ist [2].

 

Störerhaftung: Aktuelle Lage auf Basis von BGH Urteilen

Aktuell greift an dieser Stelle die sogenannte Störerhaftung. Diese ist sowohl im Verwaltungsrecht als auch im Zivilrecht (z. B. § 1004 BGB) anerkannt und findet insbesondere im Internetrecht Anwendung [3]. Im Jahre 2004 wurde diese vom BGH wie folgt definiert:

„Störer ist derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und  adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt und kann daher als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden“ [4].

Das heißt im konkreten Fall der Bereitstellung eines öffentlichen WLAN Netzes, dass unter Umständen derjenige haften muss, der das Netzwerk bereitstellt, mit dessen Hilfe eine Rechtsverletzung verübt wurde. Dies gilt auch, wenn z.B. eine Urheberrechtsverletzung in seinem Unwissen begangen wurde.

Die Definition wird jedoch vom BGH dahingehend eingeschränkt, dass eine Haftung nur dann vorliegt, wenn Prüfpflichten verletzt werden:

„Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist“ [5].

Der Inhaber des Anschlusses muss also Prüfpflichten einhalten, um im Falle einer Urheberrechtsverletzung oder ähnlichen Rechtsverstößen durch Dritte mithilfe des von ihm bereitgestellten WLAN nicht haften zu müssen. 

Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzung durch Dritte und Verstoß gegen Prüfpflichten des Betreibers

Prüfpflichten und Maßnahmen

Doch welche Prüfpflichten hat der Betreiber eines öffentliches WLAN oder Gast-WLAN?

Eine wegweisende Entscheidung gab es am Landesgericht Frankfurt am Main im Jahr 2010 im Fall eines Hotelbetreibers, der seinen Gästen drahtlosen Internetzugriff angeboten hat. Gemäß einer Abmahnung an den Hotelbetreiber wurde über dieses drahtlose Netzwerk eine Urheberrechtsverletzung verübt. Der Hotelbetreiber hat dies als Kläger vor das Landesgericht gebracht.

Das Landesgericht Frankfurt a.M. entschied folgendermaßen:

„Auch eine Haftung des Klägers als Störer kommt vorliegend nicht in Betracht:

Hinsichtlich seiner Gäste, denen er den Zugang zu dem verschlüsselten Funknetzwerk vermittelt hat, ergibt sich dies daraus, dass er diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Eine weitergehende Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung besteht für den Kläger -unabhängig von der Frage, ob sein Geschäftsmodell durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten nicht ohnehin gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f.) - auf Grund der Verschlüsselung nicht (BGH, GRUR 2010, 633, 635; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 279 ff.).

Hinsichtlich Dritter ergibt sich dies ebenfalls auf Grund der unstreitig erfolgten marktüblichen Verschlüsselung des Funk-Netzwerkes, mit dem dieses ausreichend (BGH, GRUR 2010, 633, 635) gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte gesichert war [6]".

Demzufolge wurde eine Störerhaftung dadurch ausgeschlossen, dass der Anbieter des drahtlosen Netzwerkes dieses verschlüsselte und die Kunden auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften explizit hinwies.

Im Folgenden sind die genannten Maßnahmen sowie Beispiele weiterer denkbarer Maßnahmen erläutert:

Maßnahme Erläuterung
Verschlüsselung Die Verschlüsselung eines drahtlosen Netzwerkes sichert den Zugriffsschutz mittels eines Netzwerkschlüssels. Zur Verfügung stehen unterschiedliche Verschlüsselungsarten, wobei WPA2 allgemein als bester Schutz empfohlen wird.
Erklärung zur Nutzung Bei Zugriff auf das drahtlose Netzwerk sollte ein Nutzer darauf hingewiesen werden, dass er sich verpflichtet keine Rechtsverletzungen wie Verstöße gegen das Urheberrecht zu begehen.
Registrierung mit Namen/ Eindeutige Zuordnung zu Verursacher Um eine Zuordnung einer möglichen Rechtsverletzung auf einen konkreten Nutzer zurückführen zu können, besteht die Möglichkeit vor Nutzung des Netzwerkes eine Registrierung vorauszusetzen. Diese kann in Form einer Webauthentifizierung erfolgen, bei der ein Benutzer seine Zugangsdaten wie IP-Adresse, Benutzername, Passwort etc. über eine Webschnittstelle eingibt. Diese sollte über SSL/TSL verschlüsselt sein. Im Anschluss wird der Zugang freigegeben. [7]
Sperrung von Inhalten Natürlich ist es nie möglich, alle Inhalte zu sperren, mit denen z.B. Urheberrechtsverletzungen begangen werden können, jedoch ist es denkbar, diesen über die Sperrung bestimmter Webseiten entgegen zu wirken.

 

Geplante Änderungen – Abschaffung der Störerhaftung

Gemäß Koalitionsvertrag haben sich CDU, CSU und SPD darauf verständigt, Voraussetzungen für mehr WLAN-Angebote in deutschen Städten zu schaffen. Im am 11.03.2015 bekanntgegebenen Referentenentwurf „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (Zweites Telemedienänderungsgesetz – 2. TMGÄndG)“ soll die bis dato unklare Rechtslage bezüglich der Störerhaftung von WLAN Anbietern ändern. Um eine tatsächliche Abschaffung der Störerhaftung handelt sich es im vorliegenden Entwurf jedoch nicht.

Im Wesentlichen werden dem Anbieter eines drahtlosen Netzwerkes Sorgfaltpflichten auferlegt, durch deren Einhaltung eine Haftung als Störer entfällt.

Die geplante Änderung an §8 TMG fordert im neuen Abs. 4 „zumutbare Maßnahmen“ zu ergreifen, um Rechtsverletzungen durch Dritte zu verhindern. Dabei werden zwei Maßnahmen, die bereits im zuvor genannten Urteil des OLG Frankfurt zu Tragen kamen, genannt:

1. Verschlüsselungsverfahren

Im Entwurf wird gefordert, dass der Dienstanbieter „angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte“ [8] ergreift.

2. Erklärung des Nutzers

Zudem soll der Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt werden, der erklärt hat, im Rahmen seiner Nutzung keine Rechtsverletzung zu begehen.

Zusätzlich soll der §10 TMG nach Zusammenführung der bisherigen Absätze 1 und 2 durch einen neuen Absatz 2 ergänzt werden, nach dessen Vorgaben eine mögliche Rechtsverletzung als dem Dienstanbieter bekannt vorausgesetzt wird. Dies ist der Fall, wenn ein besonders gefahrengeneigter Dienst vorliegt. Gemäß Entwurf liegt ein gefahrengeneigter Dienst dann vor, wenn:

  • „die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt“
  • „der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“
  • wenn der Dienstanbieter mit der „Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen” wirbt oder
  • „keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen” [9]

Im Juni 2015 wurde dieser Entwurf erneut überarbeitet, für Anbieter eines öffentlichen WLANs hat diese gegenüber der vorigen Version jedoch keine wesentlichen Änderungen hervor gebracht [10].

Die aktuellste Version liegt seit dem 09.09.2015 vor.

Die durch die geplante Änderung an §8 TMG in Abs. 4 genannten „zumutbaren Maßnahmen“ umfassen weiterhin angemessene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff sowie eine Erklärung des Benutzers.[11] Die Notwendigkeit von Verschlüsselung wurde jedoch aus dem Gesetzesentwurf gestrichen und findet sich nun lediglich in den Begründung wieder. Alternativ zur Verschlüsselung wird eine freiwillige Registrierung des Benutzers genannt [12].

Auch in diesem Entwurf wird explizit darauf hingewiesen, dass nach §8 Abs. 3 TMG der Betreiber eines drahtlosen lokalen Netzwerks nicht zugleich von seiner Haftung als sogenannter Störer befreit wird [13].

Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes wird derzeit regelmäßig Änderungen unterzogen. Die Lage der Störerhaftung für Anbieter öffentlichen WLANs sowie der Umfang der gegebenenfalls notwendigen Sicherungsmaßnahmen sind derzeit weiterhin unklar.

 

Vorlage des LG München beim EuGH

Zusätzlich zu den geplanten Änderungen der deutschen Rechtsprechung im TMG hat das LG München am 18.9.2014 eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Darin werden insgesamt neun Fragen zum Anwendungsbereich und Umfang der Haftungsprivilegien gemäß §§ 8 – 10 TMG, bzw. Art. 12 ff. E-Commerce-RL (RL 2000/31/EG) in Bezug auf den Betrieb von offenen WLAN-Netzen an den EuGH adressiert.

Die Fragen umfassen u.a.:

  • ob auch unentgeldlich angebotene Dienste von Haftungsprivilegien (§ 8 TMG bzw. Art. 12 Abs. 1 Hs. 1 E-Commerce-RL) umfasst sind
  • ob diese Haftungsprivilegien direkt oder analog auch auf Unterlassungsansprüche anzuwenden sind und
  • welche Prüfungs- und Überwachungspflichten ein Betreiber eines offenen WLAN-Netzes konkret hat [14].

Eine Entscheidung des EuGH zu dieser Vorlage des LG München könnte die nationalen Bemühungen zur Klarstellung Verantwortlichkeit des Betreibers eines öffentlichen WLAN hinfällig werden lassen. Es ist jedoch zu erwarten, dass Anbieter trotz Privilegierung nicht gänzlich vor Unterlassungsansprüchen geschützt sein werden.

 

Meldepflicht nach § 6 TKG für öffentliche Telekommunikationsnetze

In Bezug auf öffentliche WLAN-Netze ist zudem §6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu beachten. §6 TKG Abs. 1 besagt Folgendes:

„Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.“

Gemäß §6 TKG Abs. 2 muss diese Meldung anhand eines von der Bundesnetzagentur vorgegebenen und veröffentlichten Formular erfolgen und insbesondere Handelsregisternummer, Anschrift des Unternehmen, eine Kurzbeschreibung des Netzes sowie einen Termin zur voraussichtlichen Inbetriebnahme enthalten.

Am 04.03.2015 veröffentlichte die Bundesnetzagentur die Mitteilung Nr. 149/2015 zur Meldepflicht nach §6 TKG. An dieser Stelle ist relevant, dass laut Bundesnetzagentur Betreiber von Callshops, Internetcafés, Hotels/Restaurants mit WLAN-Angebot, Hotspots und vergleichbaren Angeboten, die ihren Kunden die Nutzung eines bestehenden Telekommunikationsanschlusses ermöglichen, nicht „Betreiber“ sondern lediglich „Mitwirkende“ an einem Telekommunikationsdienst sind und somit von der Meldepflicht nicht betroffen sind [15].

 

Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung

Am 16.10.2015 wurde der heftig kritisierte Gesetzesentwurf zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten) im Bundestag verabschiedet [16].

Dieser Gesetzesentwurf sieht die Speicherung von Verkehrsdaten durch den Anbieter eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes vor. Erbringer öffentlich zugänglicher Internetdienste sollen zur Speicherung der folgenden Informationen für vier Wochen verpflichtet werden:

  • Zugewiesene IP-Adresse eines Teilnehmers
  • Kennung des Anschlusses, über den die Nutzung erfolgt sowie eine eindeutige Benutzerkennung
  • Zeitpunkt von Beginn und Ende der Internetnutzung

Eine Einschränkung wird mit Referenz auf die zuvor genannte Mitteilung Nr. 149/2015 zur Meldepflicht nach §6 TKG, jedoch für Anbieter, die Ihren Kunden nur eine kurzzeitige Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ermöglichen, vorgenommen. So sind laut Bundesnetzagentur Betreiber von Hotels, Restaurants oder Cafés, die Ihren Kunden den Zugang zur Verfügung stehen von dieser Verpflichtung ausgenommen.

 

Fazit: Kein öffentliches WLAN ohne Schutzmaßnahmen

Zusammenfassend ist es also weder nach aktueller als auch dem bisherigen Stand der möglichen zukünftigen Rechtslage ratsam, ein öffentliches WLAN zu betreiben, ohne sich Gedanken darüber zu machen, wie das Netzwerk gegen den Missbrauch für Rechtsverletzungen geschützt werden kann. Es sollten mindestens Schutzmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff auf das Netzwerk und eine Bestätigung des Nutzers, in der sich dieser verpflichtet, keine Rechtsverletzungen zu begehen, in Betracht gezogen werden.

 


Quellen:

[1] http://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-13-14?file=files/anwaltverein.de/d...

[2] http://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-13-14?file=files/anwaltverein.de/d...

[3] http://www.kanzlei-heidicker.de/rechtsgebiete/filesharing/97-ratgeber-2-...

[4] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger..., S.18

[5] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger... S.19

[6] http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-011.pdf S.2

[7] https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/ITGrundschutzKataloge/In...

[8] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz,pro...

[9] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz,pro...

[10] http://www.offenenetze.de/2015/06/22/der-geaenderte-wlan-gesetzesentwurf...

[11] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz-aen..., S.6

[12] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz-aen..., S.13

[13] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz-aen..., S.12

[14] http://www.offenenetze.de/2014/10/08/lg-muenchen-i-legt-frage-der-haftun...

[15] https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Tel...

[16] http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bundestag-beschliesst-umstrit...