Das BilMoG definiert den Begriff der Kapitalmarktorientierung (§ 264d HGB-E) und knüpft daran eine Reihe von Vorschriften zur Bilanzierung, Berichterstattung und Corporate Governance.
Die Definition für kapitalmarktorientierte Unternehmen lautet wie folgt:
"Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat."
Verweise aus anderen Vorschriften auf diese Definition (z. B. aus dem Genossenschaftsgesetz) führen auch für Unternehmen, die nicht Kapitalgesellschaft sind, zu einer Anwendbarkeit der damit verknüpften Vorschriften.