Gemäß § 289a E-HGB (BilMoG) müssen
- börsennortierte Aktiengesellschaften und
- Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein mulitlaterales Handelssystem (gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 WpHG) gehandelt werden,
eine Erklärung über die Unternehmensführung in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts abgeben.
Diese Erklärung kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. In diesem Fall muss der Lagebericht einen entsprechenden Verweis enthalten. Die Angaben zur Unternehmensführung sind nicht Bestandteil der Abschlussprüfung.
Die Erklärung muss beinhalten:
- die Entsprechenserklärung zur Umsetzung des Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG)
- relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, sowie ein Hinweis, wo sie öffentlich zugänglich sind
- eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufgsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen.
Die exakten Inhalte, insbesondere zu den anzugebenden Unternehmensführungspraktiken, werden sich in der Praxis konkretisieren. Hierunter werden beispielsweise ethische Standards oder Arbeits- und Sozialstandards verstanden. Die Offenlegung aller internen Regelungen und Vorschriften ist nicht erforderlich ("Relevante Angaben").
Praxishinweis
Die Unternehmen sollten die Formulierung der Erklärung zur Unternehmensführung sorgfältig vornehmen und frühzeitig planen, sodass im Ergebnis eine ausgewogene Berichterstattung im Einklang mit den Unternehmens- und Aktionärsinteressen erfolgt.