Das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) setzt eine Reihe von EU-Richtlinien um, über die man im Vorfeld schon viel gehört hat. "EURO-SOX" und "Abschlussprüferrichtlinie" sind die Schlagworte, die damit in Verbindung gebracht wurden und werden.
Es ist sicher nicht erforderlich, sie im Original vollständig zu lesen, es kann aber beim Verständnis der gesamten Thematik hilfreich sein, einmal hinein zu sehen. Wir haben die Unterlagen mit einigen Hinweisen auf markante Stellen zur Corporate Governance für Sie zusammengestellt (Sie benötigen Adobe Reader) – eine detailliertere Analyse erfolgt im Rahmen der Analyse des BilMoG:
Die "Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolodierten Abschlüssen ...", auch als "8. EU-Richtlinie" bekannt, wird gemeinhin auch als "Abschlussprüferrichtlinie" bezeichnet. Sie beinhaltet ganz überwiegend Vorschriften, die die Abschlussprüfer direkt und die Unternehmen nur indirekt betreffen. Allerdings legt Artikel 41 in Kapitel X den Grundstein für die erweiterten Anforderungen an die Unternehmensaufsicht. Klicken Sie hier, um die Richtlinie im Originalwortlaut anzuzeigen.
Die Richtlinie 2006/46/EG vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien
- 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechstformen (vierte Richtlinie),
- 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss (siebente Richtlinie),
- 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und
- 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen
setzt unter anderem einen Aktionsplan um, der Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance und Maßnahmen zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts beinhaltet.
Die vierte EU-Richtlinie betrifft in Deutschland grundsätzlich die Aktiengesellschaft, die GmbH sowie die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Sie regelt die Aufstellung von Jahresabschlüssen und deren Inhalte. Die Mitgliedstaaten sind gemäß dem neu eingeführten Artikel 60a gehalten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Fall von Verstößen im nationalen Recht zu verankern. Die Richtlinie einschließlich der Änderungen seit ihrem Erlaß bis zum 1.1.2007 finden Sie hier.
Die siebente EU-Richtlinie regelt den konsolidierten Abschluss der Unternehmen und überträgt einerseits die relevanten Teile der vierten Richtlinie für den Einzelabschluss getroffenen Regelungen auf den Konzernabschluss. Andererseits werden selbstverständlich konsolidierungsspezifische Regelungen getroffen. Die Richtlinie einschließlich der Änderungen seit ihrem Erlass bis zum 1.1.2007 finden Sie hier.