Der kleine, aber feine Unterschied zwischen einem großen und kleinen „W“
Während die Abkürzung „GWG“ branchenübergreifend bekannt und geläufig ist, als Synonym für die Abkürzung des Begriffs „Geringwertige Wirtschaftsgüter“, definiert in EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2 und Erläuterung zum Formblatt EÜR 2008 Zeile 32, wird unter dem Synonym „GwG“, meist nur in Fachkreisen, das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“, oder auch kurz Geldwäschegesetz (GwG) genannt, verstanden.
Sollten Sie sich noch nicht mit dem GwG beschäftigt haben, weil Sie vielleicht denken, dass dies auf Sie nicht zutrifft, da Ihr Unternehmen z. B. nicht zu den Finanzdienstleistern oder Rechtsanwaltskanzleien gehört, könnte dies durchaus negative Folgen für Ihr Unternehmen haben.
Im Jahr 2009 wurde neben vielen anderen Gesetzen und Richtlinien nicht nur das BDSG in mehreren Gesetzesnovellen neu gefasst und geändert, sondern auch das GwG. Zur Umsetzung der 3. EG-Geldwäsche-RiLi (2005/60/EG vom 26. Oktober 2005) in innerdeutsches Recht wurde das GwG zum 13. August 2008 mit Wirkung zum 21.08.2008 in Kraft gesetzt. Diese wurde zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, neu gefasst. Daraufhin wurden auch das Kreditwesengesetz (KWG) als auch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) entsprechend geändert.
Wesentliche Änderung
Wesentlich hierbei ist, dass das GwG nun mehr z. B. nicht nur Banken, Versicherungen, Makler, Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater umfasst, wovon ein Unternehmer in der Regel ausgehen würde, sondern alle „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG).
Was bedeutet der § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG nun für Ihr Unternehmen?
Er bedeutet, dass sich dieses Gesetz im Grunde genommen auf die gesamten ökonomischen Abläufe und die diesen Abläufen zugrundeliegenden Geschäftsbeziehungen und Vertragswerke bezieht.
Gemäß § 9 GwG sind Sicherungsmaßnahmen zu treffen (intern), welche unter anderem auch, bezogen auf bestimmte Branchen, die Benennung eines „Geldwäschebauftragten“ zum Gegenstand haben. Grundlegende Maßgaben in Bezug auf die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen sind aus dem § 4 Abs. 3 GwG zu entnehmen, welcher den Umfang und die Art der zu erhebenden Mindestinformationen über einen Geschäftspartner beschreibt, um diesen im Sinne des GwG zu Identifizieren.
Aus § 3 Abs 1 Nr. 2 und 3 GwG ergibt sich die Verpflichtung abzuklären, ob der künftige Vertragspartner ggf. für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, was deutlichen Aufwand in Bezug auf die einzuholenden Informationen mit sich bringt.
Mögliche Ausnahmen
Wie fast alle gesetzlichen Maßgaben, hat auch dieses Gesetz für verschiedene Sachverhalte seine Ausnahmen formuliert, z. B. in Form von Wertgrenzen (z.B. Meldepflicht von Käufen oder Verkäufen von Spielchips ≥ 2.000,- Euro in Spielbanken (§ 3 Abs. 3 GwG)), Transaktionsvolumen ≥ 15.000,- Euro (auch, wenn gestückelt) oder in Bezug auf Kontollzuständigkeiten (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GwG).
Hierdurch wird aber die Grundsätzlichkeit dieser gesetzlichen Maßgabe, dass jeder Verpflichtete (vgl. § 2 GwG) die Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG einzuhalten hat, nicht beeinträchtigt.
Aufbewahrungsfristen der erhobenen Informationen
Wie für viele, z.B. im Rahmen von rechnungslegungsrelevanten Sachverhalten (§ 257 HGB bzw. §§ 146 f. AO), erhobenen Informationen, gelten auch für diese Informationen Aufbewahrungsfristen. So sind die erhobenen Angaben rechtssicher aufzuzeichnen und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG), wenn nicht andere Vorschriften ohnehin längere Fristen verlangen.
Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG (im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung) beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.
Selbstverständlich sind in diesem Zusammenhang auch die gesetzlichen Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetes (BDSG) entsprechend zu berück-sichtigen.
Was droht, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes nicht eingehalten werden?
Sollten die Maßgaben dieses Gesetzes nicht eingehalten werden, so definiert der Gesetzgeber die Ordnungswidrigkeiten in diesem Gesetz sehr genau in zwei Sachverhalte: ordnungswidriges Handeln mit und ohne Vorsatz oder Leichtfertigkeit.
So werden Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 GwG (Ordnungswidriges Handeln mit Vorsatz oder Leichtfertigkeit) mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,- Euro und Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 2 (Ordnungswidriges Handeln) GwG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro geahndet.
Aus dem Gesetz lässt sich jedoch nicht, wie z.B. aus dem BDSG, ableiten, ob die Bußgelder je Geschäftsvorfall, der nicht entsprechend den gesetzlichen Maßgaben dokumentiert ist, gelten oder ob diese insgesamt bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten je Prüfvorgang einmalig festgesetzt werden.
Weitere Ausführungen
Auf weitere, aus Sicht des Autors wichtige Maßgaben des Gesetzes wie z.B. § 10 GwG (Verdachtsanzeige) und
§ 12 GwG (Verbot der Informationsweitergabe) wird an dieser Stelle nicht eingegangen.
Quick-Check1)
Gerne können Sie jedoch nachfolgenden Fragebogen (Quick-Check) nutzen, um eine erste Einschätzung vornehmen zu können, ob Sie die Maßgaben dieses Gesetzes berücksichtigen sollten oder eher nicht.
Diesen Check sollten sie von Zeit zu Zeit wiederholen, wie eine generelle Prüfung, ob sich die Anwendbarkeit von gesetzlichen Maßgaben auf ihr Unternehmen geändert hat. Hierzu kann ein entsprechendes CMS („Compliance-Management-System“, siehe " Elemente eines Compliance Management Systems" oder "Compliance Management, IdW Prüfungsstandard EPS 980") entsprechende Hilfestellung leisten.
Der „GwG-Quick Check“ soll zu einer Verdeutlichung beitragen, ob Ihr Unternehmen zu den Verpflichteten gemäß § 2 GwG gehört und somit das GwG und seine Maßgaben in Ihrem Unternehmen zu berücksichtigen sind (dies ist der Fall, wenn eine der nachfolgenden zwölf Antworten mit „JA“ beantwortet werden muss):
Beschreibung der Maßgaben |
JA |
NEIN |
1 Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland. |
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2 Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 12 und Abs. 10 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland. |
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2a Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland. |
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3 Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des KWG, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des KWG bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland. |
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4 Versicherungsunternehmen , soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland. |
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5 Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland. |
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6 Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes (InvG) und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 InvG und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland. |
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7 Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Patentanwälte sowie Notare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken: a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen. |
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8 Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte |
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9 Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen: a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesell-schaft, b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion, c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GwG, d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GwG, e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben. |
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10 Immobilienmakler |
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11 Spielbanken |
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12 Personen, die gewerblich mit Gütern handeln |
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Quellen:
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom
13.08.2008, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 30.7.2009 I 2437
- Compliance: Praxisleitfaden für Unternehmen. Rechtsstand: 1. Oktober 2009,
Beck Juristischer Verlag; 1. Auflage (11. Januar 2010), ISBN-13: 978- 3406601736
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