Mit dem Jahressteuergesetz 2009 haben im § 146 der Abgabenordnung die Absätze 2a und 2b Einzug gehalten. Diese ermöglichen dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen ab sofort eine Auslagerung/Outsourcing der elektronischen Buchführung und sonst erforderlichen Aufzeichnungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Drittstaaten, soweit diese bestimmte Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben. Im Grundsatz geht es natürlich um die Durchführbarkeit des Besteuerungsverfahrens und darum, Steuerpflichtige, die vom Recht der Auslagerung keinen Gebrauch machen, nicht zu benachteiligen.
Absatz 2b führt das "Verzögerungsgeld" für bestimmte Tatbestände ein und ist hier etwas näher beleuchtet.
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