Seit dem 1. Januar 2002 müssen Steuerpflichtige, die der Buchführungspflicht unterliegen, und solche, die eine Buchführung freiwillig erstellen, die originär elektronisch vorliegenden, steuerlich relevanten Daten aufbewahren und der Finanzverwaltung zugänglich machen.
Diese Aufbewahrung und das Bereitstellen für Besteuerungszwecke bezieht sich zwar primär auf die Buchhaltung und damit verbundene Nebensysteme, allerdings wird zunehmend auch über die Pflicht zur Aufbewahrung von E-Mails mit steuerlicher Relevanz diskutiert (nicht zu verwechseln mit der Aufbewahrung von E-Mails als Handelsbrief im Sinne des HGB!).
In diesem Kontext werden auch die Anforderungen an elektronische Rechungen im Sinne des § 14 UStG näher definiert und beschrieben.
Die GDPdU sind in den §§ 146, 147, 200 AO sowie § 14 UStG reflektiert. Das zugehörige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Juli 2001 finden Sie hier.
Die Übergabe der Daten an die Finanzverwaltung kann gemäß diesen Regelungen nach unterschiedlichen Methoden erfolgen, welche eine Reihe von Fragen aufwerfen, die das BMF regelmäßig in Form von FAQs beantwortet.
Die Version Januar 2008 dieses Dokuments finden Sie hier zum Download. Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet werden, so schauen Sie bitte beim BMF nach einer aktuelleren Version (und lassen uns dies bitte wissen, wenn es etwas neueres gibt. Danke!). Die Beschreibung des Datenformats finden Sie in der Information zum "Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung", die Sie hier zum Download erhalten.
Das Gesetz verweist auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, was im BMF-Schreiben durch Verweis auf die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) konkretisiert wird. Eine kurze Darstellung zu diesem Thema finden Sie hier.
Seit dem 20.12.2008 hält das Gesetz für Unternehmen, die Ihren diesbezüglichen Pflichten nicht nachkommen, ein "Verzögerungsgeld" von EUR 2.500 bis EUR 250.000 bereit. Spätestens damit ist klar, dass es dem Gesetzgeber ernst ist mit der GDPdU Compliance.
Ausführliche Informationen und weiterführenden Lesestoff erhalten Sie hier:
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